SAMMLUNG DES BETRETUNGSRECHTES FÜR BIKER

STAATEN,
BUNDESLAENDER,
KANTONE,...

DEUTSCHLAND


D - BUNDESRECHT

D - BADEN
            WUERTTEMBERG

D - BAYERN

D - BERLIN

D - BRANDENBURG

D - BREMEN

D - HAMBURG

D - HESSEN

D - MECKLENBURG
            VORPOMMERN

D - NIEDERSACHSEN

D - NORDRHEIN-
            WESTFALEN

D - RHEINLAND-
            PFALZ

D - SAARLAND

D - SACHSEN

D - SACHSEN
            ANHALT

D - SCHLESWIG
            HOLSTEIN

D - THÜRINGEN

SCHWEIZ

CH - BUNDESRECHT

CH - AARGAU

CH - BASEL - LAND

CH - FREIBURG /
            FRIBOURG

CH - SCHWYZ

CH - SOLOTHURN

CH - TESSIN

ÖSTERREICH

AT - BUNDESRECHT

AT - TIROL

VORBEMERKUNG:

Diese Sammlung

zeigt in der linken Spalte das Wald-/Forstrecht, in der mittleren Spalte das Naturschutz-/Landschaftspflegerecht und in der rechten Spalte einschlägige und weiterführende Hinweise und

ist auch deswegen ständigen Änderungen unterworfen. Irgendwo ändern sich immer rechtliche Bestimmungen. Jeder ist eingeladen, uns in dieser Paragraphenwüste mit Informationen zu unterstützen.

ACHTUNG (betr. Deutsches Recht)

Dadurch, daß das Bundesnaturschutzgesetz nun zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört, gilt, daß bei den meisten Bestimmungen nur noch dann Landesrecht gilt, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend werden in der nächsten Zeit die Landesgesetze überarbeitet (Stand 01.3.2010).

Die in der Auflistung landesnaturschutzgesetzlichen Bestimmungen (Wald- und Forstrecht bleiben unverändert) gelten daher im Grunde »unter Vorbehalt«. Man kann aber davon ausgehen, daß (Ausnahme derzeit Hessen, siehe dort) sich betretungsrechtlich zumindest nichts verschlechtern wird. Auf Änderungen werden wir ggf. in der rechten Spalte hinweisen

Offen bleibt angesichts der technischen Entwicklung (Stand 01.3.2010), wie der oder die Gesetzgeber mit den elektromotorunterstützten Fahrrädern (Pedelecs) umgehen wird, da motorisierte Fahrzeuge in der Regel vom Betretungsrecht nicht eingeschlossen sind. Dach der EU-KFZ-Richtlinie sind Pedelecs bis zu 25 km/h aber keine KFZ, sondern Fahrräder. Die Tücke liegt also nur dort im Detail, wenn z.B. ausdrücklich Fahrzeuge mit Motorkraft o. dergl. verboten sind.

In der rechten Spalte gibt es auch Hinweise auf Fachliteratur.

Rechtsnormen werden grundsätzlich in der Originalsprache abgedruckt, wenn möglich wird jeweils eine deutsche Übersetzung angehängt.


REGELN:


GRUNDSÄTZLICH GELTEN

die DIMB TRAIL RULES

weil man mit möglichst viel Vernunft und möglichst wenig Paragraphen biken soll,


UND FOLGENDE REGELN AUS DEN UNTEN GENANNTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN

In Deutschland ist Radfahren auf Wegen (auch privaten) in Wald, Feld und Flur in allen Bundesländern erlaubt, ausgenommen sind Feld und Flur incl. Wege (!) in Hessen und Rheinland Pfalz.

In Österreich ist das Radfahren auf Waldwegen grundsätzlich nicht durch ein Betretungsrecht erlaubt, kann aber per Vereinbarung mit Wald- und Wegeeigentümern geregelt werden. Vgl. hierzu z.B. Tirol.

In der Schweiz ist das Radfahren im Wald auf Wegen nicht verboten (es sei denn im Einzelfall z.B. durch Verbotsschilder).

In der Regel ist es in den Gesetzen ganz offiziell oder doch zumindest »zwischen den Zeilen« zu lesen, daß die Natur den Menschen nähergebracht werden soll, anstatt Menschen von der Natur zu entfremden.

Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen. In der Regel gilt, daß der stärkere Erholungssuchende auf den schwächeren besondere Rücksicht zu nehmen hat.

Die forstliche Waldnutzung sowie die landwirtschaftliche Flächennutzung dürfen in der Regel nicht beeinträchtigt werden. Gleiches gilt für die Wildhege. In landwirtschaftlicher Kultur befindliche Flächen stehen nicht dem öffentlichen Betreten (auch nicht Reiten, Biken,...) offen. Stillgelegte Fächen können dauerhaft oder temporär unter besonderem Biotopschutz stehen.

Nahrungshabitate von Rot-, Dam-, Sika-, Stein, Gams- und Muffelwild dürfen nicht außerhalb der Wege durchquert werden. Wenn das Wild dort äst und aufgeschreckt wird, flieht es und  - weil es als Wiederkäuer regelmäßig fressen muß -   schält dann anderswo die Rinde von den Bäumen. Das wiederum kann zu massiven Schäden an den Bäumen führen (z.B. Rotfäule im Nadelholz).

Vor allem im Winter darf Wild nicht aufgescheucht werden. Im Vergleich zum Sommmer verbraucht es bei der Flucht erheblich mehr Energie, die es ggf. nicht durch genügend Nahrungsaufnahme regenerieren kann.

Im Wald darf die Naturverjüngung (das ist »wilder« Aufwuchs von Bäumen, den der Förster zur Waldregeneration nutzt, zumal er damit das Geld für Baumschulmaterial spart und ortstypisches Material zur Verfügung hat), nicht beschädigt werden.

(wird fortgesetzt)


HINWEISE:


Die zahlreichen Regelungen schließen es in der Regel nicht aus, daß man sich mit Waldbesitzern auf MTB-Nutzungen einigt, soweit nicht hierdurch v.a. artenschutzrechtliche Belange beeinträchtigt oder bewirtschaftungsrelevante Belange über Gebühr berührt werden. Bestimmungen nach anderem Recht (z.B. Baurecht) müssen dabei eingehalten werden.

Wer mehr weiß als andere, ist in der Regel entscheidend im Vorteil. So wie wir Mountainiker von Anderen (z.B. Politikern, Forstverwaltungen, Waldbesitzern etc.) zu Recht Verständnis und Wissen für und über unseren Sport verlangen, so ist es aber auch umgekehrt. Zur Wald- und Wildökologie (auch Naturverjüngung u.v.m.) gibt es interessante und auch für Laien verständliche Informationen des Schweizerischen Forstvereines

Wer zeigt, daß er oder sie mit Wissen, Verstand und der nötigen Sensibilität für Wald, Natur sowie für andere Waldnutzer und -benutzer mit dem MTB unterwegs ist, wird erfahrungsgemäß auch auf schmalen Wegen keine Probleme haben. In Baden Württemberg allerdings wäre das Fahren auf Wegen unter 2m Breite ein Rechtsverstoß. Die DIMB kämpft gegen diese 2m-Regel, zumal ihr noch niemand erklären konnte, wie man das im Wald messen können soll.

(wird fortgesetzt)






D - BUNDESRECHT

Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zul. geänd. d. Art. 213 der VO v. 31. 12 2006 (BGBl. I S. 2407)

§14
Betreten des Waldes


(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Ergänzungsentwurf (Stand 01.3.2010) Bundesrat (866. Sitzung am 12.2.2010): Dem §14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: »Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.«

Bundesnaturschutzgesetz BGBl. 51 v. 6.8.2009, S. 2542 (ab. 01.3.2010)

§7
Begriffe

Abs.1 Nr. 3.
Erholung


natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.

§59
Betreten der Flur


(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

§60
Haftung


Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.


(Natur) Dass ein begrenzter Haftungsausschluß in §60 Satz 3 BNatSchG konkretisiert wurde, hat das Kuratorium für Sport und Natur, dessen Mitglied die DIMB ist, durchgesetzt. Was fehlt, ist nach wie vor ein Haftungsausschluß hinsichtlich der Wegenutzungsfolgen (z.B. Rübenerntematsch etc.). So muß man hier weiterhin auf die Rechtsprechung verweisen, die ebenfalls eine solche Haftung ausschließt.

(Wald) Auch hier ist und war die DIMB vor allem im Kuratorium Sport und Natur e.V. aktiv. Die Frage bleibt offen, ob neben der allgemeinen Formulierung (Generalklausel) eine weitere Differenzierung erforderlich wäre,
vgl. etwa Niedersachsen.




D - BADEN WUERTTEMBERG

Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) idF v. 31. August 1995, letzte Änderung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 367, 370)

§37
Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. §52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig

1. ....

2. ....

3.das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

4.das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,

5.das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,

6.das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.

§38
Sperren von Wald

(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. §54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.

Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) v. 13. Dez. 2005 (GBl. S.745)

§51
Betreten der freien Landschaft


(1) Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.

(3) Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

(5) Vorschriften über das Betreten des Waldes einschließlich des Reitens, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und die Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

§52 ....

§53
Beschränkungen des Betretens


(1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nur verwehren, soweit

1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohnbedürfnisse oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,

2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder verunreinigt wird,

3. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Jagdausübung, zulässiger sportlicher Veranstaltungen oder sonstige zwingende Gründe eine vorübergehende Absperrung erfordern oder

4. vom Grundstück Gefahren für Leib oder Leben der Erholungssuchenden ausgehen können.

(2) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden.

(3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde können durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs, aus zwingenden Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 oder aus anderen zwingenden Gründen im Sinne des § 49 Abs. 2 untersagen oder beschränken, soweit das Betretungsrecht nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

§54
Genehmigung und Beseitigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen


(1) Eine Sperre im Sinne des § 53 Abs. 1 darf in der freien Landschaft nur errichtet werden, wenn sie durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde genehmigt ist. Bedarf eine Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe bedürfen keiner Genehmigung. Für vorübergehende Sperrungen gemäß § 53 Abs.1 Nr. 3 genügt eine unverzügliche Anzeige an die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde.

(2) Die Gestattung oder Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn die Sperre den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und dem gegenwärtigen Erholungsinteresse der Bevölkerung widerspricht. Sie kann befristet erteilt werden, solange nicht das absehbare Erholungsinteresse der Bevölkerung entgegensteht.

(3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann auf einem Grundstück, das nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.


(Wald) 2-Meter Regel im Waldgesetz




D - BAYERN

Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) idF der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, GVBl 2005, S. 313

Art. 13
Betreten des Waldes


(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG-hier Natur) gewährleistet. Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet.

(3) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) idF der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005, GVBl 2006, S. 2

V. Abschnitt
Erholung in der freien Natur

Art. 21
Recht auf Naturgenuss und Erholung


(1) Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. 3 Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).

(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet. Dies gilt insbesondere für Viehweiden und ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungseinrichtungen.

Art. 22 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach den Art. 23 und 24 . Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes.

(3) Das Betretungsrecht kann vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 verweigert werden. Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt hat. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

(4) .....

Art. 23
Benutzung von Wegen; Markierungen


(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.

(2) Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.

(3) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte hat Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte ist vor der Anbringung zu benachrichtigen.

(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Art. 24
Sportliche Betätigung


Zum Betreten im Sinn dieses Abschnitts gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.

Art. 25
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen


(1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

(2) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Art. 26
Beschränkungen der Erholung
in der freien Natur


(1) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken.

Art. 29
Zulässigkeit von Sperren


Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:

(1) Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.

(2) Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.

(3) Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.






D - BERLIN

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) Vom 16. September 2004

§14
Betreten des Waldes
(zu §14 des Bundeswaldgesetzes)


(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das Betreten des Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind

1. umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungszwecken dienen,

2. Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,

3. Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,

4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,

5. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes), Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) und Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes), soweit sie umfriedet sind, und

6. Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.

Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§15
Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen
(zu §14 des Bundeswaldgesetzes)


(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen.

(2) ....

§16 ....

§17 ....

§18
Sperrung
(zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)


Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze wild lebender Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des Waldes durch Dritte einschränken (Sperrung).

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin - (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) idF v. 27. Juli 2008 (Bkm. v. 3. 11 20089

SIEBENTER ABSCHNITT
Erholung in Natur und Landschaft

§35
Betreten der Flur


(1) Das Betreten der Flur auf privaten Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit ist zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Radfahren auf Wegen und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist dem Betreten gleichgesetzt; Fußgänger haben Vorrang. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfang gestatten oder die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt.

(2) ....

(3) aufgehoben

(4) aufgehoben

§36
Einschränkungen des Rechts zum Betreten der Flur


(1) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann die Ausübung des Betretungsrechts nach § 35 aus wichtigem Grund einschränken oder untersagen (Sperrrung). Nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen oder Anzeigen an die Behörde bleiben hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Sperrung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, Örtlichkeit und Art und Weise der Sperrung anzuzeigen.

(2) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren.

(3) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ordnet die Beseitigung bestehender Sperrungen nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn die Voraussetzungen für deren Errichtung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

§37
Durchgänge


Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann verpflichtet werden, auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen zu halten, wenn andere Teile der Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und die Nutzung des Grundstücks dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.






D - BRANDENBURG

Waldgesetz

WaldsperrungsVO


Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) Vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367)

Kapitel 3
Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes

§14
Haftung


Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für

1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,

2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,

3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,

4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass

a) Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,

b) bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für

5. Gefahren außerhalb von Wegen, die

a) natur- oder waldtypisch sind oder

b) durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.

Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von den Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.

§15
Allgemeines Betretungs− und Aneignungsrecht


(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden.

(3) Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis

1. gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege,

2. Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,

3. umzäunte Flächen,

4. forstbetriebliche Einrichtungen.

(4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.

(5) Auf Sport− und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei− oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.

(6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport− und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die untere Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden.

(7) ....

(8) ....

§16 ....

§17
Weitergehende Gestattungen


(1) Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlich−rechtlicher Vorschriften über die Regelung des §15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gemäß § 15 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere können sie

1. das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten,

2. die Entnahme weiterer Bestandteile des Waldes,

3. das Aufstellen von Bienenstöcken gestatten und

4. erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen.

Die Gestattungen bedürfen der Schriftform und sind vom Gestattungsnehmer der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Waldbesitzer haben weiter gehende Gestattungen, die geeignet sind, das allgemeine Betretungsrecht erheblich einzuschränken, den Wald zu gefährden oder seine Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, unverzüglich unter Angabe von Ort, Art und Dauer bei der unteren Forstbehörde anzuzeigen.

(3) Die untere Forstbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 die weiter gehende Gestattung innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Anzeige untersagen oder Maßnahmen zum Schutz des allgemeinen Betretungsrechtes oder des Waldes oder seiner Funktionen anordnen.

§18
Sperren von Wald


(1) Sperren von Wald ist jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 einzuschränken oder zu erschweren.

(2) Sperren von Wald bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Das gesperrte Gebiet ist zu kennzeichnen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Sperrung nach anderen öffentlich−rechtlichen Vorschriften erlaubt ist.

(3) Das Sperren von Wald ist nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere

1. des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes,

2. der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder

3. des Schutzes der Waldbesucher

vorliegen.

(4) Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter, sind auf das notwendige Maß zu beschränken und bedürfen keiner Genehmigung und Kennzeichnung.

(5) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, insbesondere zum Umfang der benehmlichen Beteiligung der Kommunen und Landkreise, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung, zur Zulässigkeit von Sperrungen nach Absatz 3 sowie zum Sperren von Waldwegen oder Wegen für bestimmte Betretungsarten.



Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSperrV) v. 3. Mai 2004

(....)

§1
Zulässigkeit von Sperrungen

(1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. Im Rahmen des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens hat die zuständige untere Forstbehörde zwischen den Rechten und Pflichten des Waldbesitzers sowie denen der Waldbesucher abzuwägen. Eine Waldsperrung ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig, dass heißt

1. angemessen,

2. geeignet und

3. erforderlich

ist, um Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Wald, den Waldbesucher oder den Waldbesitzer abzuwenden.

(2) Das Sperren von Wald kann sich auf Waldgebiete, auf bestimmte Waldflächen abseits von Wegen (Wegegebot) oder auf bestimmte Betretungsarten beziehen.

(3)....

(4) ....

(5) Nicht verschlossene Schranken stellen grundsätzlich keine Sperrung nach § 18 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg dar, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg durch Öffnung oder Umgehung beziehungsweise Umfahrung der Schranken ausgeübt werden kann. Stellt das Öffnen und Verschließen der Schranken eine unzumutbare Erschwerung des allgemeinen Betretungsrechtes dar oder macht es unmöglich beziehungsweise kann die Schranke nicht umgangen oder umfahren werden, so bedarf das Belassen oder Aufstellen dieser Schranken der Genehmigung nach § 18 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

§2
Verfahren


(1) Das Sperren von Wald erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch die untere Forstbehörde. Dabei sind die Waldbesitzer sowie diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung nach § 1 Abs. 1 einbezogen werden müssen. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ist zu einer Anhörung durch eine ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Ist es beabsichtigt, einzelne Betretungsarten auszuschließen, sind regelmäßig die Gemeinde und der Landkreis ins Benehmen zu setzen.

(2) Die Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen. Eine Sperrung ist aufzuheben, wenn sich die der Sperrung zu Grunde liegenden Gründe erheblich verändern, so dass eine Sperrung nicht mehr durch § 1 Abs. 1 gerechtfertigt ist.

(3) Die Entscheidung über die Waldsperrung ist unter Angabe des Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen.

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG) v. 26. Mai 2004 idF v. 20. April 2004 (GVBl. I/04 S. 106)

Abschnitt 7
Erholung in Natur und Landschaft

§44
Betreten der freien Landschaft


(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen Rad fahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von dem Betretungsrecht nach Satz 1 sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Es ist verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Von dem Verbot nach Satz 2 ist der land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Verkehr ausgenommen.

(3) Andere gesetzliche Betretungsrechte bleiben unberührt.

§45
(weggefallen)

§46
Zulässigkeit von Sperren


(1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß §44 kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte bedarf hierzu einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung soll widerruflich oder befristet erteilt werden.

(3) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren. § 22 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

(4) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung sowie zur Zulässigkeit von Sperrungen insbesondere von Wegen für bestimmte Nutzungen nach den Absätzen 1 oder 3.

§47
(weggefallen)

§48 ....

§49 ....

§50 (weggefallen)

§51
Wegebenutzung


(1) Die Landkreise oder kreisfreien Städte oder von ihnen beauftragte Organisationen oder Personen können Wanderwege, Radwanderwege und Reitwege markieren. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben das Anbringen oder Aufstellen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Markierungen von Wander-, Reit- oder Radwegen bleiben unberührt.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann die zu verwendenden Markierungszeichen im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung festlegen.





D - BREMEN

Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz, BremWaldG) vom 31.05.2005 (Brem.GBl. S. 207)

Verhalten im Wald

§13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung

(1) Für das Betreten und die Haftung gelten die Bestimmungen des § 34 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 – 790-a-1), § 43 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 – 2182-a-1) und des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S.71 – 45-b-1) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Insbesondere ist es verboten, in Wald und Flur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. (....) Die zuständigen Behörden können in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

1. den Zutritt verbieten oder beschränken

2. Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen oder

3. den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen

anders oder weitergehend regeln.

Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG) - idF v. 19. April 2006, GBl. Nr.27, 15. Mai 2006

Abschnitt 6
Erholung in Natur und Landschaft

§34
Betreten von Wald und Flur


(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 – 45-b-1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) ....

(3) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Insbesondere ist es verboten, in Wald und Flur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. (....) Die zuständigen Behörden können in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

1. den Zutritt verbieten oder beschränken

2. Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen oder

3. den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen

anders oder weitergehend regeln.

(4) Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht begründet.

(5) Das Benutzungsrecht gilt nicht für Privatwege in Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder gewerblichen oder öffentlichen Betrieben dienenden Flächen.

(6) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Benutzungsrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwehren,

1. wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder

erhebliche Schäden entstehen würden oder

2. wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümern odersonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

(7) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.

(8) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.

(9) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 bis 5 sowie 7 und 8 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugs maßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die nach Absatz 6 zuständigen Behörden sind die Ortspolizeibehörden.





D - HAMBURG

Landeswaldgesetz Hamburg vom 13. März 1978 (GVBl. 74) idF v. zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 104, 106)

§9
Betreten des Waldes


(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb. Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. (....). Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.

(1a) ....

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet die Benutzung:

1 gesperrter oder eingezäunter Waldflächen und Waldwege,

2 von Waldflächen und Waldwegen, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, insbesondere Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,

3 von Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Naturverjüngungen und Dickungen,

4 jagdlicher Einrichtungen.

(3) ....

(4) Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen (§ 6 Absatz 3) das Benutzungsrecht des Absatzes 1 einschränken und das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald aus den Gründen des § 11 Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen.

(5) Sonstige Rechtsvorschriften, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

§11
Verhalten im Wald


(1) Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten,

1 Bäume, Sträucher, Pflanzen, Wege, Überbrückungen, Gräben, Zäune, forstwirtschaftliche oder jagdliche sowie Einrichtungen für die Naherholung zu beschädigen oder zu entfernen oder den Wald zu verunreinigen,

2 die Erholung anderer Waldbesucher zu beeinträchtigen oder

3 wild lebende Tiere unbefugt zu verletzen oder an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

4 Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat.

Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des Absatzes 1 nähere Vorschriften zur Wahrung der Ruhe und Ordnung im Wald zu erlassen.

Naturschutzgesetz

Grün- und Erholungsanlagen

Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hamburgisches Naturschutzgesetz - HmbNatSchG) idF v. 9. Oktober 2007 (HmbGVBl. 2007, S.356)

Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft

§33
Betreten der Flur, Bereitstellen von Grundstücken


(1) Das Betreten der Flur auf privaten Wegen und Pfaden, auf Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Flächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. Mitgebrachte Gegenstände dürfen nicht zurückgelassen werden. Wer in der Flur Gegenstände ablegt, wegwirft oder sich ihrer dort in sonstiger Weise entledigt, ist verpflichtet, diese wieder an sich zu nehmen und aus der Flur zu entfernen.

(2) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit Krankenfahrstühlen steht dem Betreten gleich.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt Grundstücke in ihrem Eigentum oder Besitz, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie Ufergrundstücke oder Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, im angemessenen Umfang für die naturverträgliche Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

§ 34 .…

§ 35
Zulässigkeit von Sperren


(1) Einrichtungen, die geeignet sind, das Betreten der Flur nach §33 zu verhindern (Sperren), ohne dass dies aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist, sind verboten. Wichtige Gründe sind insbesondere solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Feldschutzes, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, des Schutzes der Erholungssuchenden, der Vermeidung erheblicher Schäden oder der Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter.

(2) Die zuständige Behörde kann die Beseitigung bestehender verbotener Sperren anordnen.

§36
Beschränkungen des Betretens


(1) Der Senat wird ermächtigt, das Betreten von Teilen der Flur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange der Grundstücksbesitzerin bzw. des Grundstücksbesitzers durch Rechtsverordnung einzuschränken oder zu untersagen.

(2) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Betreten von Teilen der Flur bis zu einem Jahr untersagen. Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann die Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.



Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), geändert a m 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 269), geändert lt : BgSch Drs. 18/2546 02.7.2005

§1

(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Radfahren geschieht auf eigene Gefahr; dabei ist auf die Belange der anderen dort Erholung Suchenden Rücksicht zu nehmen.

(Wald) Eine RechtsVO nach §36 Abs.1 des Waldgesetzes existiert nach Auskunft des Senats v. 20.7.2009 nicht.




D - HESSEN

Forstgesetz

2. DurchführungsVO

Hessisches Forstgesetz (HFG) idF d. Bkm. v. 10. September 2002, (GVBl. I S. 582), zul. geänd. 7. September 2007 (GVBl. I S. 567)


§24
Betreten des Waldes, Reiten und Fahren


(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.

(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind

1. Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,

2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,

3. forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,

4. aus sonstigen zwingenden Gründen z. B. zur Verhütung von Waldbränden vom Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.

(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, dass Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.

(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über

1. das Verhalten im Walde,

2. die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen

3. das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,

4. das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.

Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.



Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde) v. 13. Juli 1980, GVBl. I S. 291

Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584) wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:

§1
Grundsätze bei Benutzung des Waldes


(1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Eine Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird.

(2) Erlaubnispflichtig ist insbesondere

1. ....

2. ....

3. ....

4. die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen.

§2
Benutzungsverbote


(1) Zu den nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom Betreten ausgenommenen Verjüngungsflächen, Pflanzgärten und Ländereien gehören:

1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Bestandesverjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Höhe des Jungbestandes von vier Metern.

2. Saat- und Pflanzkämpe, Samenplantagen, Wildäcker, gekennzeichnete Wildäsungsflächen sowie bestellte und noch nicht abgeerntete Ackerflächen und Waldwiesen.

(2) Der Waldbesitzer kann Flächen, Wege und Einrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes durch Schilder, Einzäunung oder Absperrung für den Waldbesucher eindeutig kenntlich machen.

§3
Sperren von Waldflächen


(1) Der Waldbesitzer kann Waldflächen und Waldwege nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes insbesondere sperren, wenn

1. erhöhte Waldbrandgefahr besteht,

2. aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucher besteht,

3. eine Sperrung zur Vermeidung einer erheblichen Behinderung oder Einschränkung der forstlichen Nutzung erforderlich ist,

4. in Gebieten mit hohem Schalenwildbestand als Folge der Beunruhigung des Wildes durch starken Erholungsverkehr

übermäßige Verbißschäden aufgetreten sind und weitere Schäden nur durch Sperrung verhindert werden können,

5. wissenschaftliche Versuche nur durch eine Sperrung gesichert werden können.

(2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nach Abs. 1 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie ist ihrem Zweck entsprechend zu befristen. Der Waldbesitzer hat die gesperrten Flächen und Wege durch Schilder nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung kenntlich zu machen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Waldbesitzer die erforderliche Sperrung ohne Genehmigung vornehmen. Die Genehmigung der zuständigen Forstbehörde ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen, einzuholen. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§4
Straßen und Wege im Walde


(1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind

1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege,

2. ....

3. ....

(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht gestattet.

§5
Sperren von Straßen und Wegen sowie Einschränkung der Benutzung


(1) Die untere Forstbehörde kann nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer Waldwege für das Reiten, Kutschfahren oder Radfahren sperren, wenn durch erhöhte Inanspruchnahme durch diese Benutzungsarten

1. Beeinträchtigungen der Erholung der übrigen Waldbesucher zu befürchten sind,

2. Schäden an Waldwegen entstehen können,

3. Gefahren für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst bestehen.

Sperrungen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, die im Bereich eines ausgewiesenen Naturparks den zuständigen Naturparkträger hört. Es ist sicherzustellen, daß ein ausreichendes Reit- und Fahrwegenetz für Erholungszwecke zur Verfügung steht.

(2) Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu sperren.

(3) Vor Sperrungen nach Abs. 1 und nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.

§6
Entmischung des Erholungsverkehrs


(1) Für Waldteile, für die wegen besonders starkem Erholungsverkehr eine Trennung der Erholungsarten erforderlich ist, stellen die unteren Forstbehörden im Einvernehmen mit den betroffenen Waldbesitzern nach Anhörung der Städte und Gemeinden Entmischungspläne auf. In diesen sind auf einer Karte geeigneten Maßstabs darzustellen:

1. Wege, auf denen Radfahren verboten ist,

2. Wege, auf denen das Reiten gestattet ist,

3. Wege, auf denen das Kutschfahren verboten ist.

Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu kennzeichnen.

(2) ....

(3) Der Entmischungsplan ist öffentlich bekanntzugeben; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.

(4) Vor Festlegung des Entmischungsplans sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.

§7....

§8....

§9
Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Waldbesitzer entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Waldflächen oder Waldwege ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde sperrt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 bei Sperrungen zur Vermeidung unmittelbarer Gefahr die erforderliche Genehmigung nicht unverzüglich einholt;

2. außerhalb von Straßen und Wegen im Walde oder auf Waldwegen, auf denen Reiten, Kutschfahren oder Radfahren nicht gestattet ist, reitet, mit der Kutsche fährt oder Rad fährt.

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) v. 4. Dezember 2006 (GVBl. I S.619)

§7
Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur


(1) Jeder darf im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 [BGBl. S. 2415], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818]) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.

(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.

(3) Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet des Abs. 1, das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1. ....

2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft,

3. ....

4. die Benutzung von Sportgeräten,

5. ....

soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.


(Natur) Entwurf eines Anpassungsgesetzes an das BNatSchG ist im Verfahren, dort soll auch das Reiten und Kutschfahren in Feld und Flur aus dem Betretungsrecht gestrichen werden.

(Natur) Radfahren fehlt im Naturschutzgesetz




D - MECKLENBURG VORPOMMERN

Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG) v. 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 90)

§17
Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen


(1) ....

(2) ....

(3) ....

(4) (aufgehoben)

(5) Ursprünglich vorhandene Verbindungswege zu Waldflächen sollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, soweit notwendig, im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wieder hergestellt werden.

Abschnitt IV
Verhalten im Wald

§28
Betreten des Waldes


(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.

(2) Nicht gestattet ist das Betreten von

1. Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,

2. Pflanzgärten und Wildäckern,

3. Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,

4. sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen,

5. forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.

(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen und Fahrrädern ohne Motorantrieb ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich bzw. ordnungsgemäß gesperrt sind.

(6) ....

(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Motorsport ist im Wald nicht gestattet.

(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern.

§29
Sonstige Benutzungen des Waldes


(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen.

(2) ....

(3) ....

(4) Das Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Genehmigungsfrei ist die Errichtung und Anbringung von forstbetrieblichen Zeichen.

(5) ....

§30
Sperren von Waldflächen


(1) Der Waldbesitzer kann mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperren von Waldflächen), wenn und solange

1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist,

2. die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter freilebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist,

3. die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können,

4. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Die Forstbehörde kann die Sperrung auch von Amts wegen anordnen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vor, so hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben. Anderenfalls ordnet die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung an.

(4) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie gesperrter Wald zu kennzeichnen ist.

Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003, S. 1)

§40 Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befahren.

(2) Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf durch das Betreten gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden. Gegenstände dürfen nicht in Natur und Landschaft zurückgelassen werden. Die Erholung anderer in Natur und Landschaft darf nicht gestört werden.

(4) Weitergehende Vorschriften nach Abschnitt 4 {Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft} bleiben unberührt.

§41 ….

§42
Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft


(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf Flächen und Wege nach § 40 Abs. 1 und 2 nur mit Genehmigung des Amtsvorstehers oder des Bürgermeisters der amtsfreien Gemeinde sperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies

1. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, insbesondere aus wichtigen Gründen des Feldschutzes, der Bewirtschaftung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden, oder

2. zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, oder zum Schutze der Erholungssuchenden

erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu befristen.

(2) Aus Gründen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 kann der Amtsvorsteher oder der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde die Sperrung der bezeichneten Flächen und Wege auch von Amts wegen anordnen. § 36 Abs. 1, 2 und 5 bleibt unberührt.

(3) Für gesperrte Privatwege gilt § 41 Abs. 2 entsprechend.

§43
Benutzung und Schutz des Strandes


(1) ….

(2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer zu entzünden oder außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten sowie Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann Teile des Strandes aus den in § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren.

(4) Im Übrigen richtet sich die Benutzung des Strandes nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178)






D - NIEDERSACHSEN

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616)

Sechster Teil
Betreten der freien Landschaft

§23
Recht zum Betreten


(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.

(2) Nicht betreten werden dürfen

1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,

2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und

3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

§24
Begehen

br> Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.

§25
Fahren


(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).

(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

§26 ….

§27
Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile


In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.

§28
Weiter gehende Gestattungen


Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§ 23 bis 25, 26 Abs. 1 und des § 27 hinaus gestatten.Eine Gestattung nach § 27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.

§29
Rücksichtnahme


Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.

§30
Haftung


Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für

1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,

2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,

3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,

4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass a) Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) begangen wird,

b) die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von Radwegen oder von Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) befahren wird oder

c) bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für

5. Gefahren außerhalb von Wegen, die

a) natur- oder waldtypisch sind oder

b) durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.

Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten, von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.

§31
Verbote und Sperren


(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist

1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,

2. zur Brandverhütung,

3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,

4. zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,

5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,

6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,

7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher sowie

8. zur Bejagung des Schalenwildes

a) durch Treib-, Drück-, oder Stöberjagden oder

b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind.

Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.

(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.

(3) Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 8 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung der Waldbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

GEREGELT IM NIEDERSÄCHSISCHEN WALD-LG (Wald)





D - NORDRHEIN WESTFALEN

Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) idF v. 24. April 1980 (GV.NW. S. 546), zul. geänd.19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226)

Zweiter Abschnitt
Betreten des Waldes

§2
Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)


(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

§3
Betretungsverbote
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)


(1) Verboten ist das

a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,

b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,

c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,

d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und

e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,

soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).

(3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§4
Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)


(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.

(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.

(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.

(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen.

§5
Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)


(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig

a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder

b) das Betreten auf die Wege beschränken und

c) die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.

(2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet

1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und

2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist.

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

§6
Schadenbeseitigung


(1) Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Wald im Sinne der §§ 31, 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes.

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) idF v. 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568)

Abschnitt VII

Erholung in der freien Landschaft

§49
Betretungsbefugnis


(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.

§50 ....

§51 ....

§52 ....

§53
Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis


(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (....) dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (....) gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

(3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.

§54
Zulässigkeit von Sperren


(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist.

Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.

(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht wird.

§54a
Radfahr- und Reitverbote


In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken und geschützten Biotopen nach § 62 sowie innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Landschaftsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§55
Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften


Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.





D - RHEINLAND PFALZ

Landeswaldgesetz (LWaldG) v. 30. November 2000 (GVBl. S.504,), zul. geänd. 5. Oktober 2007 (GVBl. S.193)

§3
Begriffsbestimmungen


(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

Teil 6
Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden

§ 22
Betreten, Reiten, Befahren


(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,

2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,

3. das Zelten im Wald,

4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,

5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,

6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,

7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.

Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -) v. 28. September 2005

Abschnitt 7
Erholung in Natur und Landschaft

§ 33
Betreten der Flur


(1) Das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. Das Reiten und Kutschfahren ist nur auf Privatwegen und Wirtschaftswegen gestattet. Die Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutz¬würdige Interessen der Grundeigentümer bestehen. Im Übrigen richtet sich das Recht auf Betreten der Flur nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, sind der unteren Naturschutzbehörde drei Wochen vor der Errichtung anzuzeigen, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist; ausgenommen sind notwendige Weidezäune und Kulturschutzeinrichtungen. Die Errichtung kann nur versagt werden, wenn der Zutritt zur freien Natur in dem für die Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang nicht gewährleistet bleibt.


(Wald) Was schmale Wege betrifft, gehen die Begriffsbestimmungen des §3 LWaldG insoweit ins Leere, als es für Fußwege im Wald keine besondere Definition gibt. Und (gewidmete) Fußwege zumal im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§41 Abs.2 Nr.5 Zeichen 239) idgF werden im Wald schon aus haftungsrechtlichen Gründen kaum gemeint sein können.

(Natur) Radfahren fehlt im Naturschutzgesetz




D - SAARLAND

Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) v. 26. Oktober 1977 idF v. 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 838)

Sechster Abschnitt
Bestimmungen über das Betreten des Waldes

§25
Betreten des Waldes


(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; die Pferde müssen gekennzeichnet sein. (....)

(2) Die Kennzeichnung neuer Wanderwege im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von

1. gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

2. Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird.

(5) ....

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. §26
Sperren von Waldflächen


(1) Der Waldbesitzer ist befugt, das Betreten von Naturverjüngungen und Dickungen zu untersagen.

(2) Der Waldbesitzer kann über die Fälle des Absatzes 1 hinaus den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Waldbewirtschaftung, des Forstschutzes, der Wildhege oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist oder wenn es sich um eine Waldfläche von geringer Größe handelt, die für die Erholung suchende Bevölkerung ohne Bedeutung ist. In allen übrigen Fällen entscheidet die Forstbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(3) Kulturzäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, zu entfernen.

Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 05.04.06 (Amtsbl 06, S.726) geänd. durch Art.3 iVm Art.5 des G. v. 28.10.08 (Amtsbl. 09, S.3)

§11
Erholung in der freien Landschaft


(1) Zum Schutz ihres Erholungswertes sind die Landschaften des Saarlandes in ihrem typischen Charakter nachhaltig zu sichern oder zu entwickeln. Die Zugänglichkeit der für die Erholung besonders geeigneten Landschaftsteile ist grundsätzlich zu gewährleisten. Touristische Einrichtungen haben sich in den Landschaftscharakter einzufügen. Benutzungsarten, die ein hohes Besucheraufkommen mit sich bringen oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind in empfindlichen Landschaftsteilen auszuschließen. (2) Das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung ist jedem auf eigene Gefahr gestattet. Zusätzliche Verkehrssicherungspflichten werden hierdurch nicht begründet. Zu dem Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren und das Reiten auf Wegen. Das Betretensrecht umfasst nicht das Fahren mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen, mit Ausnahme von motorisierten Krankenfahrstühlen und huftierbespannten Fahrzeugen, sowie das Zelten, Feuermachen oder die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen gemäß § 12. Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen dem 1.April und dem 15.Oktober.

(3) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Bewegliche Sachen, insbesondere Abfälle, dürfen in der freien Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen oder entsorgt werden.

(4) Das Betreten der freien Landschaft kann aus wichtigen Gründen von der Gemeinde vorübergehend durch Allgemeinverfügung oder auf Dauer durch Satzung gemäß § 39 Abs.4 eingeschränkt oder untersagt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere der Schutz der Natur oder der Erholungssuchenden, die Vermeidung erheblicher Schäden oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen privater Nutzungsberechtigter.

(5) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Betretungsbefugnis in weiterem Umfang gestatten oder einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen. Im Übrigen gelten für das Betreten des Waldes die Vorschriften des Landeswaldgesetzes, für den Umfang des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes sowie für die Nutzung öffentlicher Straßen die Regelungen des Straßen- und Straßenverkehrsrechts.

(6) Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.

§12
Veranstaltungen in der freien Landschaft


(1) Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist, sind der Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen mehr als 100 Personen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Sachschäden zu erwarten sind. Die Naturschutzbehörde kann bis zu einem Monat nach Eingang der Anzeige die Veranstaltung untersagen oder mit Auflagen versehen.

(2) Die jagd- und fischereiliche Landnutzung ist keine Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Veranstaltern, die regelmäßig bestimmte Veranstaltungen an dem gleichen Ort durchführen, kann auf Antrag eine Dauergenehmigung erteilt werden. Sie soll entzogen werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Natur durch die Veranstaltung verursacht werden oder sonstige Gründe des Naturschutzes dies erfordern.




D - SACHSEN

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) v. 10. April 1992, rechtsber. mit Stand v. 10. Mai 2007

Dritter Teil
Betreten des Waldes

§11
Betreten des Waldes


(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.

(2) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von

1.gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

2.Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,

3.Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,

4.forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

(4) Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) nicht beeinträchtigen, Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.

(5) Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 Satz 1) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt. §13
Sperrung von Wald


(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).

(2) Die Sperrung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde, im Falle von Erholungswald im Sinne von § 31 Abs. 2 der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren.

(3) Die Sperrung von Wald für eine Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen; diese kann die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.

(5) Sperrungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) idF v. 3. Juli 2007, rechtsber. mit Stand v. 1. Januar 2009

Sechster Abschnitt:
Erholung in Natur und Landschaft

§29
Recht auf Naturgenuss und Erholung


(1) Jeder hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft und auf Genuss der Naturschönheiten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Weitergehende Rechte aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und an den Rechten Dritter (Gemeinverträglichkeit). Dazu gehören insbesondere der Schutz der Natur und von Kulturen, die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche und die rechtmäßige bauliche Nutzung von Grundstücken sowie der Boden- und der Gewässerschutz.

(3) Das Recht auf Erholung wird auf eigene Gefahr ausgeübt.

§30
Betreten der freien Landschaft


(1) Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch 1. das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft, 2. auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren ohne Motorkraft und das Fahren mit Krankenfahrstühlen. Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.

(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§31
Schranken des Betretungsrechts


(1) Das Betretungsrecht umfasst nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.

(2) Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 17 Abs. 6 oder § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung, geeignete Wege und Flächen ausweisen (Reitroutennetz); die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

(3) Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 32 Abs. 2 kundgetan werden.

§32
Zulässigkeit von Sperren


(1) Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit

1. es sich bei einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück um den Wohnbereich und die damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden bebauten oder nicht bebauten Grundstücksteile handelt; entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Grundstücke,

2. die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind,

3. Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagdausübung oder zulässiger sportlicher Veranstaltungen sowie sonstige zwingende Gründe eine Sperre erfordern.

(2) Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen.

(3) Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Im Übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde, die nur aus den in Absatz 1 angeführten Gründen erteilt werden darf. Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. Die Naturschutzbehörde kann Sperren aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anordnen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren anordnen, soweit dafür nicht die Behörde im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zuständig ist.





D - SACHSEN ANHALT

Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA), Stand 13. April 1994

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Gesetzeszweck


Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewußtsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit

1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Klima, dem Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

2. die Forstwirtschaft zu fördern und

3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Naturschutz

Feld- und Forstordnung

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) v. 23. Juli 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 454)

§ 54
Betreten der freien Landschaft


Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Nähere regeln das Feld- und Forstordnungsgesetz, das Fischereigesetz, das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt und das Landeswaldgesetz.


Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) v. 16. April 1997 Stand 18.6.2009

§3
Betreten


(1) Jede Person darf Feld und Wald zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

(2) Der Einwilligung des Nutzungsberechtigten bedürfen in Feld und Wald:

1.das Betreten von

a) Forstkulturen, eingezäunten Naturverjüngungen und eingefriedeten Teichanlagen,

b) Äckern in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der Ernte,

c) land- und gartenbauwirtschaftlichen Dauerkulturen einschließlich Rebflächen und Baumschulen,

d) land-, forst- und gartenbauwirtschaftlichen Versuchsflächen,

e) eingezäuntem oder auf andere Weise erkennbar umfriedetem Grünland in der Zeit zwischen dem Aufwuchs und dem Ende der Ernte,

f) land-, fischerei-, forst-, jagd- oder gartenbauwirtschaftlichen Einrichtungen,

2. das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen,

3. das Aufstellen von Bienenwagen oder Bienenständen.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag, soweit das Betreten zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

(3) Über Grundstücke, die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht frei betreten werden dürfen, kann die zuständige Behörde einen Durchgang anordnen, wenn andere frei betretbare Grundstücke in zumutbarer Weise nicht anders zu erreichen sind und kein Grundbesitzer dadurch in seinen Rechten wesentlich beeinträchtigt wird.

§4
Befahren


(1) Das Fahren in Feld und Wald mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausgenommen sind:

1. Personen mit Einwilligung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,

2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,

3. Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag, soweit das Befahren zur Erfüllung ihres Dienstes erforderlich ist.

(2) In Feld und Wald ist das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft, Fuhrwerken oder Schlittengespannen nur erlaubt

1. für Personen nach Absatz 1 Satz 2 sowie

2. für jede Person auf Privatwegen, die nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit für ein Befahren geeignet sind, ohne daß Störungen anderer oder nachhaltige Schäden an den Wegen zu befürchten sind; ein Anspruch auf Öffnung zulässiger Schranken besteht nicht.


(3) Die zuständige Behörde kann von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Befreiung erteilen, wenn

1. bei Abwägung die Interessen der Antragstellenden diejenigen der Grundbesitzer überwiegen,

2. die Antragstellenden gewährleisten, daß sie den Grundbesitzern entstehende Nachteile ausgleichen und

3. öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die Grundbesitzer unbekannt sind oder die Anhörung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Absatz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 durch Schranken unzumutbar beeinträchtigt, trifft die zuständige Behörde auf Antrag angemessene Regelungen. Entstehende Kosten werden den Verfahrensbeteiligten nach billigem Ermessen auferlegt.

Teil 4
Haftung und Rücksichtnahme

§11
Haftung, Rücksichtnahme


(1) Personen, die von den Rechten nach §§ 3 bis 8 Gebrauch machen, haben sich so zu verhalten, daß die Interessen der Allgemeinheit sowie die Rechte Dritter nicht oder nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Sie handeln auf eigene Gefahr und haften für verursachte Schäden.

(2) Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten eines Grundbesitzers werden nicht begründet. Das gilt auch für gekennzeichnete Privatwege und Pfade, die als Rad-, Reit- oder Wanderwege oder ähnliches gekennzeichnet sind.

Teil 5
Sperren von Feld- und Waldflächen

§12
Sperren von Feld- und Waldflächen


(1) Feld- und Waldflächen können

1. zu ihrem Schutze,

2. zur Feld-, Wald- oder Wildbewirtschaftung,

3. zur Regelung des Erholungsverkehrs,

4. zum Schutze vor Gefahren, insbesondere für Leib oder Leben,

5. für Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist,

6. wegen einer einem Grundbesitzer nicht mehr zumutbaren Benutzung, 7. zur Durchführung landespflegerischer Maßnahmen oder

8. zum Schutze von Natur, insbesondere zum Schutze von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,

gesperrt werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Für die Sperrung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 7 gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes bestimmt wird.

(2) Erleiden am Grundstück dinglich Berechtigte durch eine Sperrung unzumutbare Vermögensnachteile, können sie von dem Verwaltungsträger der sperrenden Behörde einen von dieser festzusetzenden angemessenen Ausgleich verlangen. Für die Höhe des Ausgleichs gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 508) entsprechend. Der Anspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(3) Zuständig für das Sperren sind:

1. die Gemeinden für Feld nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6,

2. die Forstbehörden für Wald nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 und

3. die unteren Naturschutzbehörden nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8.

Die Entscheidungen der Forst- und der unteren Naturschutzbehörden ergehen im Benehmen mit der Gemeinde, sofern nicht eine gegenwärtige Gefahr besteht.

(4) Durch den Nutzungsberechtigten können Feld- und Waldflächen vorübergehend

1. zu ihrem Schutze,

2. zur Feld- oder Waldbewirtschaftung,

3. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oder

4. für Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist

gesperrt werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Gleiches gilt für Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Gesellschaftsjagden.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Berechtigung oder das Verbot nach §§ 3 bis 5 feststellen. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schilder zu bestimmen, mit denen die Feststellungen nach Satz 1 oder Sperrungen nach Absätzen 1 und 4 kenntlich gemacht werden können.






D - SCHLESWIG HOLSTEIN

Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) v. 5. Dezember 2004 (GVOBl. 2004, S. 461) zul. geänd. d. Art. 2 G. v. 13.12.2007 (GVOBl. S. 518)

Abschnitt V
Betreten des Waldes

§17
Betreten des Waldes


(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

(2) Nicht gestattet sind

1. das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden, 2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen

forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,

3. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie

4. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald,

es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. § 20 und andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen der Absätze 1 bis 3 einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(3) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§18….

§19
Haftung


Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere regelmäßig nicht für

1. typische sich aus dem Wald und der Bewirtschaftung des Waldes (§ 5), den Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald (§ 6) und den Regelungen für Naturwald (§ 14) ergebende Gefahren, insbesondere durch Bäume oder Teile von Bäumen und den Zustand von Wegen,

2. Gefahren, die dadurch entstehen, dass beim Betreten oder bei sonstigen Benutzungsarten des Waldes (§§ 17 und 18) schlechte Witterungs- oder Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden sowie

3. Gefahren abseits von Waldwegen, insbesondere durch waldtypische Geländeverhältnisse, Gruben, Gräben und Rohrdurchlässe.

§ 20
Sperren von Wald


(1) Die waldbesitzende Person kann mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungsarten des Waldes nach § 17 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagen und entsprechende Einrichtungen anbringen (Sperren des Waldes), wenn und solange

1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, der Verkehrssicherung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden am Wald erforderlich ist,

2. Störungen die Erhaltung bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigen können,

3. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist oder

4. ein anderer wichtiger Grund die Sperrung im Einzelfall erfordert

und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung nicht entgegenstehen. Eine Sperrung kann von der Forstbehörde auch von Amts wegen angeordnet werden. Sperrungen sind zu befristen; sie können widerrufen oder eingeschränkt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Forstbehörde hat bei den Entscheidungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob die Interessen der erholungsuchenden Bevölkerung durch benachbarte Waldflächen in angemessenem Umfang gewährleistet sind. Die Gemeinden sind zu hören, soweit ihre Belange berührt werden.

(3) Beabsichtigt eine waldbesitzende Person, eine Waldfläche in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April nicht länger als insgesamt drei Wochen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu sperren, genügt die vorherige Anzeige bei der Forstbehörde. In der Anzeige sind die Tage, die Größe und Lage der gesperrten Waldflächen anzugeben.

(4) Die Forstbehörde entscheidet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 im Einvernehmen mit einem bei ihr gebildeten Forstausschuss, der sich zusammensetzt aus

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staats- oder Körperschaftswaldes,

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, die oder der mit den Belangen des Fremdenverkehrs vertraut sein soll,

3. einer oder einem Waldbesitzenden, die oder der von der Landwirtschaftskammer auf Vorschlag der Landesorganisation der Privatwaldbesitzenden benannt wird.

Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die oberste Forstbehörde. Die Mitglieder des Forstausschusses wählen aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person, die auch die Entscheidung vorzubereiten und mitzuteilen hat.

(5) Wird ein Wald durch Erholungsuchende übermäßig stark beansprucht oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, kann die oberste Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden den Wald sperren, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(6) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren des Waldes nicht oder nicht mehr vor, hat die waldbesitzende Person die Sperrung unverzüglich zu beseitigen.

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) v. 6. März 2007 (GVOBl. S. 136)

Abschnitt VI
Erholung in Natur und Landschaft

§ 39
Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege
(zu § 56 Bundesnaturschutzgesetz)


(1) Jeder darf in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten.

(2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 1 bestehen nicht für eingefriedigte Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.

(3) ….

(4) ….

(5) ….

§ 40
Sperren von Wegen in der freien Landschaft
(zu § 56 Bundesnaturschutzgesetz)


(1) Wege, die gemäß § 39 benutzt werden dürfen, können mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder des Naturschutzes oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ein Weg nicht länger als einen Tag zur Abwendung einer vorübergehenden Gefahr für den Erholungsverkehr gesperrt werden muss. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Gemeinde eine befristete Sperrung anordnen.

(2) Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.






D - THÜRINGEN

Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) idF v. 18.9.2008

§6
Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern


(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.

(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. (....) Die Kennzeichnung [von Wegen] erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer>, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen. (....)

(4) Die untere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer nicht öffentliche Wege und Straßen auf einzelne Benutzungsarten einschränken.

(5) Waldbesitzer haben die Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen erteilt die untere Forstbehörde.

(6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere

1. ....

2. ....

3. ....

4. ....

5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen

nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt diese Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(7) Vom Betreten sind ausgeschlossen:

1. Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,

2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,

3. Waldflächen und Waldwege, die aus sonstigen zwingenden Gründen, zum Beispiel zur Verhütung von Waldbränden oder aus Gründen der Sicherheit in bruch- und wurfgeschädigten Beständen von den Forstbehörden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind,

4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen.

(8) Das Betreten des Waldes kann durch Sperrung verwehrt werden, wenn dazu aus Gründen des Waldschutzes (insbesondere Waldbrandgefahr), des Naturschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, des Schutzes der Waldbesucher oder der Vermeidung von Waldschäden eine Notwendigkeit besteht. Die Sperrung darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehörde erfolgen. Sperrungen aus Gründen des Naturschutzes erfolgen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Sperrung ist deutlich sichtbar zu machen. Auf einem beigefügten Schild ist der Grund der Sperrung anzugeben. Bei befristeter Sperrung ist die Frist anzuführen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Sperreinrichtungen zu entfernen.

(9) Das Nähere zum Betreten des Waldes und zur sportlichen Betätigung, darunter die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kennzeichenausgabe für Reit- und Kutschpferde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung; (....).

Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz – ThürNatG) vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.7.2003 (GVBl. S. 393)

Siebter Abschnitt
Erholung in der freien Natur

§34
Betreten der freien Landschaft


(1) Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.

(2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang sicherzustellen.

(3) Von der Betretungsbefugnis nach Absatz 1 sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz der Erholungssuchenden, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs, aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Grundstückseigentümer im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. Sie kann insbesondere Bestimmungen treffen über

1. das Verhalten in der Flur, soweit dies zum Schutz der Natur oder zur Entmischung der Benutzungsarten notwendig ist,

2. das Betreten und die sachgemäße Benutzung von besonders gekennzeichneten Langlaufloipen, Skipisten und Skiwanderwegen in der Flur sowie deren Kennzeichnung,

3. die Ausweisung und Kennzeichnung der vom Betreten ausgenommenen Flächen der Flur und

4. ....

(....)

(5) Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur, insbesondere auf markierten Rad-, Wander- und Reitwegen, zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist; davon ausgenommen sind die in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune entlang von Verkehrstrassen.

(6) Das Befahren mit Fahrrädern ist nur auf Straßen und Wegen zulässig; im Übrigen ist es dem Betreten gleichzusetzen.

(7) Das Betreten des Waldes wird durch das Forstrecht geregelt. Den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern, insbesondere das Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren, regelt das Wasserrecht.

(8) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Natur im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen.

§35
Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen


(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, innerhalb von Biosphärenreservaten und Naturparken in Abstimmung mit deren Verwaltungen.

(3) Anlage und Kennzeichnung von Rad- und Wanderwegen im Wald bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Forstbehörde. Die regionalen Fremdenverkehrsverbände sollen dazu gehört werden.





AT - BUNDESRECHT

Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440/1975 idF v. 2007 (BGBl. 55/2007)

C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken

Arten der Benützung

§33


(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:

a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,

b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde. (4) ....


(Wald) Das Betretungsrecht schließt keinesfalls auch das Recht des Befahrens ein. Für jegliches Befahren von Waldflächen, also auch von Forststraßen, ist die ausdrückliche Zustimmung des Waldeigentümers bzw. des Unterhalters der Forststraße notwendig. Das gilt nicht nur für motorisierte Fahrzeuge, sondern auch für Fahrräder.




AT - TIROL


In Tirol wird das
»Tiroler Mountainbikemodell« auf Förder- Vertrages und Vereinbarungsbasis mit deutlichem Engagement der Landesregierung.




CH - BUNDESRECHT

Zivilrecht

Waldgesetz



Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Stand am 5. Dezember 2008)

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr

Art.699
1. Zutritt


(1) Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

(2) ....

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) v. om 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2008 - Nr. 921.0)

3.Abschnitt:
Betreten und Befahren des Waldes

Art.14
Zugänglichkeit


(1) Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.

(2) Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone:

a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken;

b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.



(Wald) Interessante Ausfürungen u.a. zu der Frage, wie Waldbesucher (Fussgänger und Biker) den Wald wahrnehmen findet man in der veröffentlichung
Freizeit im Wald - UMWELT 3/2004




CH - AARGAU

Waldgesetz

Verordnung


Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) v.1. Juli 1997 - angenommen in der Volksabstimmung vom 23. November 1997 - vom Bund genehmigt am 27. November 1997 - Inkrafttreten: 1. März 1999 (RRB vom 16. Dezember 1998 -AGS 1999 S. 15)

§1
Zweck


(1) Dieses Gesetz dient als Grundlage für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und für die Verwirklichung der kantonalen Wald-, Raumplanungs- und Umweltpolitik.

(2) Es hat zum Ziel

a) .....

b) .....

c) die Nutzung des Waldes als Erholungsraum so zu ordnen, dass die Ruhe im Wald gewahrt bleibt und die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden.

III. Betreten und Befahren des Waldes, nachteilige Nutzungen

§10
Zugänglichkeit


Einschränkungen der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen und andere Massnahmen sind nur dann zulässig, wenn dies für bestimmte Waldflächen im öffentlichen Interesse notwendig ist, namentlich zum Schutz von Waldverjüngungen, von seltenen Pflanzen, von wild lebenden Tieren sowie von Bauten und Anlagen.

§12
Motorfahrzeugverkehr


(1) Waldstrassen, Waldwege und Waldbestand dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit motorisierten Fahrzeugen befahren werden. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Ausnahmen für militärische und bestimmte andere öffentliche Aufgaben.

(2) Der Regierungsrat regelt

a) weitere Ausnahmen wie Unterhalt von Versorgungsanlagen, Landwirtschaftsverkehr, Jagd und Wildhege;

b) die Errichtung von Signalisationen und die Erstellung von Einrichtungen, die das unbefugte Befahren mit motorisierten Fahrzeugen verhindern;

c) Zuständigkeiten und Verfahren, einschliesslich Strafverfolgung.

§13
Nachteilige Nutzungen


(1) Die Waldweide, das Niederhalten von Bäumen sowie Ablagerungen gehören zu den unzulässigen nachteiligen Nutzungen (Art. 16 WaG). Das Gleiche gilt für das Reiten und das Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen.

(2) Ausnahmsweise können diese und andere nachteilige Nutzungen aus wichtigen Gründen durch die vom Regierungsrat bezeichnete Behörde unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass sie mit den Zielen des Gesetzes im Einzelfall vereinbar sind.


Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) v. 16. Dezember 1998; Fassung gemäss Ziff. 36. der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 772)

§23
Nachteilige Nutzungen


(1) Der Gemeinderat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers und des Kreisforstamtes das Reiten und nichtmotorisierte Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen auf einzelnen Strecken ausnahmsweise bewilligen.

(2( In den übrigen Fällen ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für nachteilige Nutzungen die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt zuständig.


Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt BVU (Abteilung Wald), Bericht zur Entwicklung des Waldes im Aargau, Mai 2007, S.63
»Die Erholungsfunktion des Waldes wurde bisher eher beiläufig behandelt, jedenfalls nicht aktiv gefördert. Die Waldpolitik war in erster Linie darauf ausgerichtet, den Wald als Ort der Ruhe und als natürlichen Lebensraum zu schützen. Die Bewilligungspraxis für Bauten und Anlagen für Erholung und Freizeit im Wald war und ist entsprechend restriktiv. Das revidierte Eidgenössische Waldgesetz von 1991 verlangte von den Kantonen neu, eine Bewilligungspflicht für grosse Veranstaltungen im Wald einzuführen und dass die Waldstrassen mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegt werden. Zusätzlich beschränkt das Aargauische Waldgesetz das Reiten und Radfahren auf Waldwegen und Waldstrassen.
Mit einer restriktiven Bewilligungspraxis allein kann den gesellschaftlichen Bedürfnissen nach Erholung und Freizeit im Wald nicht vernünftig begegnet werden. Die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald müssen vermehrt analysiert und aktiv aufgenommen werden. Es braucht neue Lenkungsinstrumente zur Minimierung von Konflikten.«

Siehe auch
(Wald) UMWELT AARGAU - Sondernummer 4 Feb. 1999




CH - BASEL - LAND

Waldgesetz

Verordnung

Dekret Veranst.


Kantonales Waldgesetz v. 11.6.1998, in Kraft seit 1. Januar 1999, zul. geänd. 1.1.2007

B
Begehen und Befahren des Waldes

§6
Grundsatz


Wer Wald begeht, hat ihn gebührend zu schonen.

§7
Zugänglichkeit (Art. 14 Abs. 1 WaG)

1 Alle Waldungen sind ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse der Allgemeinheit zugänglich.

2 Einzäunungen von Wald sind grundsätzlich unzulässig.

3 Jungwaldflächen dürfen aus forstlichen Gründen eingezäunt werden. Andere Einzäunungen bedürfen der Bewilligung des Kantons und sind nur aus wichtigen Gründen zulässig.

§8
Veranstaltungen (Art. 14 Abs. 2 Bstb. b WaG)

(1) Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen sind dem Gemeinderat im voraus zur Kenntnis zu bringen.

(2) Grosse Veranstaltungen im Wald bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Betrifft eine bewilligungspflichtige Veranstaltung mehrere Einwohnergemeinden, entscheidet der Kanton über das Gesuch. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind vorher anzuhören.

(3) Der Landrat bestimmt, welche Veranstaltungen im Wald der Bewilligungspflicht unterstehen. Er nimmt eine Abstufung nach Art und Grösse vor.

§10
Radfahren und Reiten

(1) Radfahren und Reiten sind auf Waldstrassen erlaubt und im übrigen Waldareal verboten.

(2) Der Gemeinderat kann das Radfahren und das Reiten

a. auf einzelnen Waldstrassen aus wichtigen Gründen verbieten, oder

b. im übrigen Waldareal zur Schliessung von Rad- oder Reitwegnetzen örtlich begrenzt erlauben.


(3) Vor Erlass von Verfügungen gemäss Absatz 2 ist das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzuholen sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.

§11
Signalisation und Unterhalt (Art. 15 Abs. 3 WaG)


(1) Die Einwohnergemeinde signalisiert die Waldstrassen und wo notwendig die Maschinenwege und das übrige Waldareal. Sie trägt die Kosten.

(2) Sie kommt für denjenigen Unterhalt an Waldstrassen und Maschinenwegen auf, der von nicht-forstlichen Motorfahrzeugen, von Fahrrädern oder von Reiterinnen und Reitern verursacht wird.


Kantonale Waldverordnung (kWaV) v. 22.12.1998, in Kraft seit 1.1.1999, zul. geänd. 1.2.2009

F.
Begehen und Befahren des Waldes

§17
Einzäunungsbewilligung (§7 Absatz 3 kWaG)

(1) Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald.

(2) Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind:

a. der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten;

b. der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen;

c. der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Energieanlagen, Deponien und dgl.;

d. andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe.

(3) Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.

§18
Veranstaltung (§8 kWaG)

(1) Als Veranstaltung gilt jede Gruppierung von Personen, die sich aus sportlichen, gesellschaftlichen oder anderen Gründen im Wald aufhält.

(2) Zur Bestimmung der Personenzahl sind alle Personen einzubeziehen, die an der Veranstaltung anwesend sind.

§19
Veranstaltungsbewilligung (§8 Absatz 2 kWaG, § 3 Dekret)

(1) Kann eine Veranstaltungsbewilligung erteilt werden, ist das wichtige private Interesse für eine Fahrbewilligung gemäss §9 Absatz 2 kWaG gegeben.

(2) Mögliche Auflagen und Bedingungen einer Veranstaltungsbewilligung sind insbesondere:

a. zeitliche Begrenzung der Veranstaltung,

b. räumliche Festlegung oder Begrenzung der Veranstaltung,

c. Benützung vorgeschriebener Anfahrtswege und Parkplätze,

d. Einrichtung kollektiver Transportmöglichkeiten,

e. Einrichtung mobiler, abflussloser sanitärer Anlagen,

f. angemessene Einrichtungen zur getrennten Erfassung und korrekten Entsorgung von Abfällen,

g. Gebot oder Verbot technischer Hilfsmittel und Einrichtungen,

h. Wiederinstandstellung.


Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald v. 11.6.1998, in Kraft seit 1.1.1999, zul. geänd. 28.12.1999

§1
Bewilligungspflicht

(1) Folgende Veranstaltungen im Wald sind bewilligungspflichtig:

a. alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora,

b. reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen,

c. radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen,

d. übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen.

(2) Bannumgänge sind bewilligungsfrei.

§2
Gesuch

(1) Das Gesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung beim Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, beim Forstamt beider Basel einzureichen.

(2) Ist der Gemeinderat für die Bewilligung zuständig, hört er vorher die Revierförsterin oder den Revierförster an.

§3
Bewilligung

(1) Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tiere sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rechnung zu tragen.

(2) Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedinungen versehen werden. Sie kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen stattfinden.

(3) Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen.



Siehe auch
(Wald) MERKBLATT Radfahren und Reiten (Okt. 2003)

(Wald) MERKBLATT Veranstaltungen im Wald (Juni 2006)




CH - FREIBURG/FRIBOURG

Waldgesetz

Verordnung


Loi du 2 mars 1999 sur les forêts et la protection contre les catastrophes naturelles (LFCN)

SECTION 3
Accès et circulation en forêt

Art.27
Accès
a. Principe

(1) L´accès à pied en forêt est garanti dans les limites de la loi.

(2) Les propriétaires fonciers doivent s´abstenir de toute entrave au libre accès aux forêts. Les exceptions prévues par la loi sont réservées.

(3) Le Conseil d´Etat règle les détails.

Art.28
b. Exceptions

(1) Le Service peut limiter l´accès à certaines zones forestières pour les motifs prévus à l´article 14 de la loi fédérale sur les forêts.

(2) Le Conseil d´Etat règle l´organisation de grandes manifestations en forêt.

Art.29 ....

Art.30
b. Cycles, autres véhicules, cavaliers

Le cyclisme, la circulation d´autres véhicules et l´équitation en forêt sont interdits en dehors des routes et des chemins carrossables ainsi qu´en dehors des parcours spécialement réservés.


Règlement du 11 décembre 2001 sur les forêts et la protection contre les catastrophes naturelles (RFCN)

SECTION 4
Accès et circulation en forêt

Art.26
Accès
a. Principe (art. 27 LFCN)

Le Service est compétent pour faire enlever les obstacles au libre accès aux forêts.

Art.27

b. Exceptions (art. 28 LFCN)

(1) La pose de clôtures en forêt destinées à la protection de jeunes peuplements est admise. Le Service peut autoriser la pose de clôtures pour des essais scientifiques.

(2) L´organisation de grandes manifestations en forêt est réglée par la législation sur la chasse et la protection des mammifères, des oiseaux sauvages et de leurs biotopes.

(3) Le Service tient compte de l´emplacement, du tracé, de la fréquence ainsi que de l´époque de la manifestation.

Art.28
Circulation

(Art. 29 LFCN) ....

Art.29
b. Fermeture et signalisation

La décision de fermeture et la signalisation adéquate sont exécutées selon la procédure prévue par la loi d´application de la législation fédérale sur la circulation routière.

Art.30
c. Parcage

Les communes prennent les mesures en vue de permettre le parcage de véhicules à l´entrée des forêts.

Art.31
d. Cycles, autres véhicules, cavaliers (art. 30 LFCN)

(1) Le Service est compétent pour définir les parcours spécialement réservés au sens de l´article 30 de la loi.

(2) Afin d´éviter des conflits entre utilisateurs ou utilisatrices ou pour empêcher les dégâts aux forêts, le Service peut faire limiter l´accès sur certains tronçons de routes et de chemins carrossables, selon la procédure prévue par la loi d´application de la législation fédérale sur la circulation routière.






AT - SCHWYZ

Verordnung

Vollzug


Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21.10.1998

(.....)


Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald v. 18.12.2001

II. Betreten, Befahren und Nutzung des Waldes

§6
Einschränkung der Zugänglichkeit

Soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind Zutrittsbeschränkungen namentlich gestattet:

a. zum Schutz von Jungwuchsflächen;

b. zum Schutz von Pflanzen und wild lebenden Tieren;

c. zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen;

d. zur Abwehr von Gefahren.

§7
Bewilligungspflicht für Veranstaltungen

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b WaG sind:

a. Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden;

b. Veranstaltungen zwischen 24.00 bis 06.00 Uhr mit mehr als 100 Beteiligten;

c. Veranstaltungen unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln, wie Licht- oder Verstärkeranlagen;

d. Veranstaltungen in Naturschutzzonen oder Waldreservaten sowie in deren unmittelbarer Nähe.

§9
Nachteilige Nutzungen

(1) Unzulässige Nutzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WaG sind namentlich die Waldweide, das Niederhalten von Bäumen, das Reiten und Fahren abseits von Waldstrassen und -wegen, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen sowie Ablagerungen.

(2) Das Amt für Wald und Naturgefahren kann solche Nutzungen aus wichtigen Gründen bewilligen (Art. 16 Abs. 2 WaG).






CH - SOLOTHURN

Waldgesetz

Verordnung


Waldgesetz v. 29. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2008)

§6
Zugänglichkeit (Art. 14 WaG)


(1) Das Betreten des Waldes ist in ortsüblichem Umfang gestattet. Der Waldeigentümer muss das Betreten des Waldes dulden und er hat alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit einschränken könnte. Das Departement sorgt für die Durchsetzung.

(2) Für Einschränkungen nach Artikel 14 Absatz 2 WaG ist der Regierungsrat zuständig.


Waldverordnung (WaVSO); RRB vom 14. November 1995

§14
Einschränkung der Zugänglichkeit (§6 WaG SO)


(1) Erfordern die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen die Einschränkung der Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete, so beschliesst dies der Regierungsrat auf Antrag des kantonalen Forstdienstes und unter Anhörung der Waldeigentümer und allfällig betroffener Dritter.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

a) der Schutz besonders wertvoller Lebensräume;

b) der Schutz von Boden, Pflanzen und wildlebenden Tieren;

c) der Gewässerschutz;

d) ....;

e) der Schutz vor Gefahren wie Felssturz, Lawinen oder Erdrutsch.

(3) Für sportliche Veranstaltungen im Wald arbeitet der kantonale Forstdienst Empfehlungen aus.

(4) ....

§15
Veranstaltungen im Wald (Art.14 WaG)
a) Definition


(1) Unter grossen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Wald werden Anlässe verstanden, die aufgrund der Anzahl Teilnehmer oder aufgrund der Benutzung technischer Hilfsmittel geeignet sind, Pflanzen und Tiere übermässig zu beeinträchtigen.

(2) Darunter fallen insbesondere:

a) nationale und internationale Orientierungsläufe;

b) ähnliche Veranstaltungen mit über 250 Teilnehmern;

c) radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern. (....)

d) ....;

e) ....;

§16
b) Bewilligungsverfahren
1. Gesuch


(1) Das Gesuch ist mindestens zwei Monate vor Durchführung beim Kantonsforstamt einzureichen. (2) Für das Aufstellen von Einrichtungen und Anlagen (Abschrankungen, Verpflegungsstände und ähnliches) muss die Einwilligung der betroffenen Waldeigentümer dem Gesuch beiliegen.

§17
2. Mitwirkung


Die betroffenen Jagdgesellschaften und Revierförster oder -försterinnen sind anzuhören.

§18
3. Entscheid


(1) Die Bewilligung des Departementes kann mit sichernden Auflagen und Bedingungen sowie allenfalls mit Kautionen für erfahrungsgemäss entstehende Schäden versehen werden.

(2) Die Bewilligung kann bei ungeeignetem Zeitpunkt, ungeeignetem Ort, ungeeigneter Routenführung oder bei zu häufiger Abfolge von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen in derselben Gegend verweigert werden.

§19
c) Meldeverfahren


(1) Orientierungsläufe ab 100 Teilnehmern und ähnliche Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 100 bis 250 Personen unterliegen einer Meldepflicht.

(2) Die Meldung muss mindestens zwei Monate vor Durchführung beim Kantonsforstamt eingereicht werden. §17 findet sinngemäss Anwendung.

(3) Die Durchführung der Veranstaltung kann unter den nach § 18 Absatz 2 genannten Gründen verboten werden.

§21.
b) Signalisation: Verfahren; Einsprache


(1) Wo für die Strassenbenutzer nicht klar erkennbar ist, dass eine Waldstrasse vorliegt sowie in Fällen. wo in der Praxis das Fahrverbot nicht beachtet wird, hat das Kantonsforstamt von Amtes wegen oder auf Antrag der Waldeigentümer die Signalisation oder eine andere Massnahme anzuord nen.

(2) Die Anordnung einer Signalisation wird, nach Rücksprache mit den Waldeigentümern und den Einwohnergemeinden, im Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

(3) Innert 10 Tagen seit Publikation kann gegen die Anordnung schriftlich und begründet Einsprache beim Departement erhoben werden.






CH - TESSIN

Waldgesetz

Verordnung


Legge cantonale sulle foreste (LCFo) - 21 aprile 1998

Accessibilità
(art. 14 LFo)

Art.10

(1) L´area forestale è accessibile a chiunque. In particolare sono vietate le recinzioni o altre costruzioni che ne limitano l´accesso.

(2) Per motivi di interesse pubblico il Consiglio di Stato può limitare l´accesso al bosco.

Manifestazioni organizzate
(art. 14 cpv. 2 lett. b LFo)

Art.11

(1) Il Comune può autorizzare l´organizzazione di manifestazioni in bosco. Se la manifestazione tocca più Comuni decide il Consiglio di Stato.

(2) Il Comune, nel limite del possibile, è tenuto ad informare i proprietari mediante pubblico avviso.

(3) L´autorizzazione è rifiutata se la manifestazione:

a. è in contrasto con le finalità della presente legge;

b. lede in altro modo interessi privati o pubblici degni di protezione.

(4) Il Consiglio di Stato definisce le manifestazioni soggette ad autorizzazione e la relativa procedura.

Attività nel bosco
(art. 14 cpv. 2 lett. a LFo)

Art.12 1Il Consiglio di Stato può limitare l´attività di persone singole o gruppi al fine di impedire un rilevante uso pregiudizievole del bosco.

(2) Il ciclismo, l´equitazione sono ammessi sulle strade forestali, salvo disposizioni contrarie.

(3) Con il consenso del Consiglio di Stato, il Comune può autorizzare lo svolgimento di tali attività su percorsi o all´interno di comprensori prestabiliti e segnalati.


Regolamento della Legge cantonale sulle foreste (RLCFo) del 22-10-2002

F. Limitazioni d´accesso (art. 10 LCFo)

Art.16


(1) La Sezione può limitare l´accesso al bosco nei seguenti casi:

a. per la protezione di biotopi o geotopi nonché di specie faunistiche o floristiche particolarmente delicati;

b. nelle riserve forestali;

c. per permettere la rinnovazione del bosco;

d. in caso di pericolo per la vita umana;

e. per necessità scientifiche.

(2) Sono ammesse limitazioni di accesso al bosco per la protezione di sorgenti ed impianti militari.

G. Manifestazioni in bosco (art. 11 LCFo)

I. Definizione

Art.17

(1) Sono manifestazioni soggette ad autorizzazione, gli avvenimenti sociali o sportivi in bosco che, per numero di partecipanti, spettatori o impiego di mezzi tecnici, possono provocare un impatto pregiudizievole sull´ecosistema forestale.

(2) Sono soggette ad autorizzazione, segnatamente:

a. corse d´orientamento o manifestazioni simili;

b. corse ciclistiche;

c. gare d´equitazione;

d. campeggi scout.

II. Procedura di approvazione

Art.18

(1) La Sezione formula un preavviso vincolante all´indirizzo dell´autorità che autorizza le manifestazioni di cui all´articolo 17 RLCFo, e meglio:

a. alla Sezione della circolazione per le manifestazioni soggette alla Legge cantonale di applicazione alla Legge federale sulla circolazione stradale del 24 settembre 1985;

b. all´Ufficio permessi e passaporti per le manifestazioni soggette alla Legge sui campeggi del 16 aprile 1985;

c. al Municipio per altre manifestazioni non contemplate alle lett. a) e b).

(2) Per manifestazioni cantonali la Sezione può esprimere il suo preavviso vincolante sulla base di un calendario annuale.

(3) In ogni caso il Municipio è tenuto ad informare i proprietari e la popolazione tramite la pubblicazione agli albi comunali.

Art.19

(1) La Sezione rilascia l´autorizzazione per le manifestazioni di cui all´art. 18 let. c) previste sul territorio di più Comuni.

(2) La domanda dev´essere presentata almeno tre mesi prima della manifestazione alla Sezione che provvede alla sua pubblicazione agli albi comunali per un periodo di 15 giorni.

(3) Gli interessati possono presentare osservazioni al Municipio durante il periodo di pubblicazione.

(4) La Sezione decide dopo avere sentito i Municipi.

(5) La decisione può essere impugnata conformemente all´articolo 42 LCFo.

III. Condizioni

Art.20

Le autorizzazioni di cui agli articoli 17, 18 e 19 RLCFo possono essere assoggettate a condizioni particolari quali:

a. il deposito di una cauzione e la presentazione di una polizza RC;

b. la scelta del tracciato rispettivamente la limitazione dell´accesso a determinate aree;

c. la scelta del periodo;

d. la periodicità della manifestazione.







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   Hrsg.: Deutsche Initiave Mountain Bike - DIMB e.V. Lenbachstr. 40, 86529 Schrobenhausen - Stand 14.3.2010 - Red. Tilman Kluge, Bad Soden - Die Darstellung der Inhalte dieser Seite erfolgt ohne Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der rechtlichen Bestimmungen.
























































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































D - THÜRINGEN




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